Umstellung auf wiederkehrende Straßenbeiträge in Grävenwiesbach
Bisher werden in Grävenwiesbach wie in vielen anderen Städten und Gemeinden in Hessen der Ausbau und die grundhafte Erneuerung der Straßen über einen einmaligen Beitrag der direkten Anlieger in der betreffenden Straße finanziert. Dieser einmalige Beitrag umfasst die Abrechnung einer einzelnen konkreten Straßenbaumaßnahme und lag oftmals im hohen 4-stelligen oder noch höheren Euro-Bereich.
Um diese außerordentliche einmalig hohe Belastung der Anwohner zu minimieren, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Grävenwiesbach bereits im Jahr 2022 die Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge zur Erneuerung, Verbesserung und Erweiterung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen beschlossen. Diese Möglichkeit, anstelle einmaliger Beiträge, wiederkehrende Straßenbeiträge zu erheben, wurde in Hessen im Zuge einer Gesetzesänderung im Mai 2013 geschaffen.
Auch künftig Beitragserhebung nur bei Erneuerung von Straßen
Die entscheidende Änderung bei dem neuen Verfahren ist, dass die Beitragserhebung zukünftig jährlich, also mittels wiederkehrender Straßenbeiträge erfolgt, deren Beitragssatz sich in der Regel jedoch in der Größenordnung von unter 50 Cent je Quadratmeter Veranlagungsfläche bewegt.
Wichtig ist dabei: Wenn keine Investitionen an öffentlichen Verkehrsanlagen durchgeführt werden, werden auch keine wiederkehrenden Beiträge erhoben.
Veranlagt werden alle Grundstückeigentümer innerhalb eines Abrechnungsgebietes, also nicht nur die Eigentümer, deren Grundstück an die betroffene Straße grenzt. Damit werden die tatsächlichen Kosten auf alle Grundstücke eines Abrechnungsgebietes verteilt, wodurch sich die Gesamtveranlagungsfläche erhöht und damit ein niedriger Beitragssatz errechnet wird.
Wiederkehrende Beiträge in acht Abrechnungsgebieten
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wurden in der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge acht Abrechnungsgebiete gebildet: Ortsteil Grävenwiesbach, Gewerbegebiet Grävenwiesbach, Ortsteil Heinzenberg, Ortsteil Hundstadt, Gewerbegebiet Hundstadt, Ortsteil Laubach, Ortsteil Mönstadt und Ortsteil Naunstadt.
Es ist natürlich nur dann ein Beitrag zu bezahlen, wenn in dem jeweiligen Abrechnungsgebiet auch Investitionen für grundhafte Erneuerung und Verbesserung für das Straßennetz stattfinden.
Umlagefähig sind auch nur die tatsächlichen Kosten der Straßenbaumaßnahme, wobei für die Vorausberechnung auf den Durchschnittswert der voraussichtlichen Kosten für die Maßnahme zurückgegriffen werden darf. Von den ermittelten Kosten wird ein festgelegter Anteil abgezogen, der als Gemeindeanteil von der Kommune zu tragen ist.
Alle Grundstückseigentümer, die bereits Erschließungsbeiträge, Ausgleichsbeiträge oder einmalige Beiträge geleistet haben, wie z.B. in den neueren Baugebieten, sind unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen für das jeweilige Grundstück, längstens aber für die Dauer von 25 Jahren seit Entstehung der Beitragspflicht, von der Beitragspflicht der wiederkehrenden Straßenbeiträge befreit.
Gleiches gilt für Kosten der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen, die aufgrund von Verträgen mit der Gemeinde Grävenwiesbach oder einem von der Gemeinde Grävenwiesbach beauftragten Dritten abgelöst wurden.
Im nächsten Schritt steht die Ermittlung der Gesamtveranlagungsfläche der einzelnen Abrechnungsgebiete an. Sie ergibt sich aus der Summe aller Veranlagungsflächen für die einzelnen Grundstücke in dem jeweiligen Gebiet.
Die Veranlagungsfläche für das einzelne Grundstück wiederum wird auf Grundlage der Grundstücksgröße und der Anzahl der Vollgeschosse sowie der Nutzung (industriell, gewerblich, teilgewerblich oder nichtgewerblich) ermittelt. Gewerblich genutzte Grundstücke werden durch einen Zuschlag stärker an den Kosten einer Straße beteiligt als reine Wohngrundstücke.
Ist für das Grundstück ein Bebauungsplan vorhanden, wird von der maximal möglichen Anzahl an Vollgeschossen ausgegangen, die gemäß Bebauungsplan erlaubt wären. Ist kein Bebauungsplan vorhanden, wird die tatsächliche Anzahl der Vollgeschosse herangezogen. Sind Grundstücke unbebaut und gelten als Baugrundstücke, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandener Vollgeschosse abgestellt.
Bürgerbeteiligung mittels Erhebungsfragebögen
Hierzu erhalten alle Grundstückseigentümer ab dem 23. August 2024 einen bereits vorausgefüllten Erhebungsbogen mit der Berechnung der jeweiligen Geschosszahl und der Bitte um Prüfung und Mitwirkung. Innerhalb einer Frist von vier Wochen können dann Änderungen durch Selbsterklärung oder Korrektur gemeldet werden.
Die Gemeinde Grävenwiesbach bittet daher die angeschriebenen Grundstückseigentümer um Unterstützung beim Erhebungsverfahren, um eine reibungslose Einführung zu erreichen. Werden keine Änderungen mitgeteilt, geht die Verwaltung von einer korrekten Erhebung der vorausgefüllten Werte aus.
Bürgersprechstunden und Telefon-Hotline
Sollten sie Hilfe bei der Beantwortung der Fragen benötigen, stehen Ihnen zwischen 30.08. und 12.09. an sechs Tagen sachkundige Berater zur Verfügung. Die genauen Termine und Örtlichkeiten können den Fragebögen bzw. direkt hier auf dieser Website entnommen werden.
Weiterhin stehen Ihnen in der Zeit vom 28.08.2024 bis 10.09.2024 kompetente Mitarbeiter des Fachbüros unter der Rufnummer 06086-961196 telefonisch zur Verfügung, um Ihre Fragen zu beantworten.
Die Umsetzung des Projekts wird durch das Fachbüro Kommunal-Consult Becker AG, 35415 Pohlheim, begleitet.